Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung für das Zertifikat "Tiergesundheitspraktiker/ -in VT®
(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung ist der VitalTreff24 verantwortlich.
(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüflingen, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Werden mehrere Prüfungsausschüsse errichtet, sollen Sitz und Zusammensetzung der Ausschüsse nach regionalen Gesichtspunkten bestimmt werden.
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG).
(2) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. An der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit der/dem Prüfungsbewerber/-in eheähnlicher Gemeinschaft leben, verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihr/ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind. Ebenso Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Lehrgänge bei der Ausbildungsacademy mit Erfolg bestanden hat.
(2) Der Anmeldung zur Abschlussprüfung sind beizufügen: a) die insgesamt 6 Nachweise entweder im Original oder als beglaubigte Kopie. Die Nachweise sollten nicht älter als 7 Jahre sein.
(3) die Prüfung beträgt höchstens 15 Minuten über 1 Gebiet. Hierbei werden entweder Hunde zur Behandlung zur Verfügung gestellt oder es erfolgt ein Fachgespräch. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren.
Für die Prüfungsaufgabe kommen insbesondere in Betracht:
Behandlungsmaßnahmen, Handhaben von Geräten und Instrumenten, Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er bei Notfällen am Tier erste Maßnahmen durchführen, Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation motivieren, sowie tierpsychologische Aspekte berücksichtigen kann. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er bei Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Infektion bescheid weiß.
Bestehen der Prüfung:
Die Prüfung gilt als Bestanden, wenn die Aufgabenstellung zu 70% erfolgreich gelöst ist. Hierbei werden die Ergebnisse in jedem Teilbereich addiert und durch die 9 Teilbereiche dividiert.
Wird die Prüfung nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.